BAG - Urteil vom 27.10.2005
6 AZR 123/05
Normen:
StPG (Stellenpoolgesetz - StPG, vom 9. Dezember 2003) § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 3 § 7 ; PersVG Land Berlin § 99c Abs. 2, 3 ; Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3, ; Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000) Abschnitt II Vereinbarung über den Umgang mit der; Gesetz zur Errichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements; Nr. 4 Abs. 1, 2, 4; ZPO § 256 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 215
BAGE 116, 160
BB 2006, 1508
NJ 2006, 332
NZA 2006, 621
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2241/04
ArbG Berlin, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 4369/04

Kein besonderes Feststellungsinteresse bei bloßer Zuordnung des Arbeitnehmers zum Personalüberhang - Feststellungsinteresse bei Versetzung zum Stellenpool

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 123/05

DRsp Nr. 2006/10875

Kein besonderes Feststellungsinteresse bei bloßer Zuordnung des Arbeitnehmers zum Personalüberhang - Feststellungsinteresse bei Versetzung zum Stellenpool

»1. Das besondere Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer des beklagten Landes nach Abschnitt II Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 dem Personalüberhang zugeordnet werden.2. Das Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn diese Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Errichtung eines zentralen Personalüberhangmanagements vom 9. Dezember 2003 dem Stellenpool unterstellt werden.«

Orientierungssätze:1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses Interesse ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer des beklagten Landes dem sog. Personalüberhang nach Abschnitt II VBSV 2000 zugeordnet wird. Dies hat nur interne Bedeutung auf Seiten des Arbeitgebers und betrifft weder das Arbeitsverhältnis als solches noch hieraus folgende Ansprüche oder Rechte des Arbeitnehmers.