ArbG Pforzheim, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 222/21
Kein immaterieller Schaden durch verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVOKeine Vermutung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für einen immateriellen SchadenBestimmtheitserfordernis beim Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 DSGVOVerletzung des Persönlichkeitsrechts durch Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 33/22
DRsp Nr. 2023/12078
Kein immaterieller Schaden durch verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1DSGVOKeine Vermutung aus Art. 82 Abs. 1DSGVO für einen immateriellen SchadenBestimmtheitserfordernis beim Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 DSGVOVerletzung des Persönlichkeitsrechts durch Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen
1. Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1DSGVO zu begründen.2. Art. 82 Abs. 1DSGVO enthält auch keine Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt.3. Ein Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 DSGVO auf Auskunftserteilung über "sämtliche personenbezogenen Daten" genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO.
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