LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2023
3 Sa 33/22
Normen:
DSGVO Art. 17 Abs. 3 S. 1; ZPO § 308; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 222/21

Kein immaterieller Schaden durch verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVOKeine Vermutung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für einen immateriellen SchadenBestimmtheitserfordernis beim Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 DSGVOVerletzung des Persönlichkeitsrechts durch Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 33/22

DRsp Nr. 2023/12078

Kein immaterieller Schaden durch verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Keine Vermutung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für einen immateriellen Schaden Bestimmtheitserfordernis beim Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 DSGVO Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen

1. Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.2. Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält auch keine Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt.3. Ein Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 DSGVO auf Auskunftserteilung über "sämtliche personenbezogenen Daten" genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.