LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.01.2017
5 Sa 208/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 52/16

Kein Kündigungsschutz bei KleinbetriebenBerücksichtigung von Alt-Arbeitnehmern bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchGMerkmale eines Gemeinschaftsbetriebs

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 208/16

DRsp Nr. 2021/14451

Kein Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben Berücksichtigung von "Alt-Arbeitnehmern" bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG Merkmale eines Gemeinschaftsbetriebs

1. Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner sozialen Rechtfertigung, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 2. § 1 KSchG findet Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt in der Regel mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" tätig sind, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Maßgeblich für diesen abgesenkten Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG und den hiernach gewährleisteten Bestandsschutz ist der am Stichtag (31. Dezember 2003) bestehende "virtuelle Altbetrieb". Diejenigen Arbeitsverhältnisse, die nach diesem Stichtag begründet wurden, werden hierbei nicht berücksichtigt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. Juni 2016, Az.: 6 Ca 52/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.