LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.10.2020
8 TaBV 7/20
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/19

Kein Recht des Betriebsrats auf Neuregelungen des Unternehmens mit KundenAuslegung eines Antrags im BeschwerdeverfahrenFitnesstest als zulässige Voraussetzung zur Eignungsprüfung des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 8 TaBV 7/20

DRsp Nr. 2021/6894

Kein Recht des Betriebsrats auf Neuregelungen des Unternehmens mit Kunden Auslegung eines Antrags im Beschwerdeverfahren Fitnesstest als zulässige Voraussetzung zur Eignungsprüfung des Arbeitnehmers

Der Betriebsrat hat kein Recht, mittelbar durch eine Unterlassungsklage gegen mitbestimmungspflichtige Maßnahmen den Arbeitgeber zu zwingen, neue Regelungen mit den Kunden des Sicherheits- und Bewachungsunternehmens zu treffen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Februar 2020 - 3 BV 22/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 92;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt über die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit seinem Kunden neue Vertragsbedingungen zugunsten der Belegschaft auszuhandeln.

Der Beteiligte zu 1 ist der Betriebsrat, der bei der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin) gebildet wurde. Die Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen aus dem Sicherheits- und Bewachungsgewerbe, die unter anderem militärische Objekte der US-Streitkräfte in Deutschland bewacht. Die US-Streitkräfte verlangen auf der Grundlage ihrer Leistungsbeschreibung (Performance Work Statement - PWS) von den bei ihnen eingesetzten privaten Wachkräften im Rahmen des Bewachungsvertrags mit der Beteiligten zu 2 ein bestimmtes Maß an körperlicher Fitness.