LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.04.2019
6 TaBV 18/18
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/18

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Wahlanfechtung bei Zweckwidrigkeit oder MissbrauchRechtswidrigkeit bei falscher Angabe der Einrichtungsfrist in der Wahlvorlage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 6 TaBV 18/18

DRsp Nr. 2019/13687

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Wahlanfechtung bei Zweckwidrigkeit oder Missbrauch Rechtswidrigkeit bei falscher Angabe der Einrichtungsfrist in der Wahlvorlage

Der Anfechtung einer Betriebsratswahl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Ansinnen zweckwidrig oder missbräuchlich ist. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen trägt der Betriebsrat die Beweislast. Die falsche Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge in der Wahlvorlage ist rechtswidrig. Zudem ist es eine Verletzung der Prüfpflicht des Wahlvorstandes, wenn erkennbare Fehler nicht gesehen und entsprechend ein Prüfungstermin anberaumt wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - Az.: 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2;

Gründe

A

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin und die zu 3) bis 6) beteiligten im Betrieb wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit einer am 15. Mai 2018 durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging.