Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A
Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin und die zu 3) bis 6) beteiligten im Betrieb wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit einer am 15. Mai 2018 durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging.
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