Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.10.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer tariflichen Zulage für Samstagsarbeit.
Die Klägerin ist seit dem 15.11.2004 bei dem beklagten Verein als Hauswirtschafterin in einem Seniorenzentrum tätig. § 2 des Arbeitsvertrages, den die Parteien unter dem 23.11./03.12.2004 abschlossen, lautet:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des jeweils für die Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.V. anwendbaren Tarifvertrages mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."
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