LAG Hamm - Urteil vom 14.03.2019
18 Sa 1196/18
Normen:
TV AWO NRW v. 5.01.2008 § 13 Abs. 2 S. 2; TV AWO NRW v. 5.01.2008 § 14 Abs. 1 S. 2 Buchst. f;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 444/18

Kein tariflicher Zeitzuschlag für Samstagsarbeit im Rahmen von Schichtarbeit nach dem TV AWO NRW

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 1196/18

DRsp Nr. 2019/10445

Kein tariflicher Zeitzuschlag für Samstagsarbeit im Rahmen von Schichtarbeit nach dem TV AWO NRW

Ein Arbeitnehmer, der Samstagsarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leistet, erhält keinen Zeitzuschlag für Samstagsarbeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 Buchst. f TV AWO NRW. Das gilt auch dann, wenn ein Schichtarbeitszuschlag nach § 13 Abs. 2 S. 2 TV AWO NRW für die geleistete Samstagsarbeit nicht gezahlt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.10.2018 - 2 Ca 444/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV AWO NRW v. 5.01.2008 § 13 Abs. 2 S. 2; TV AWO NRW v. 5.01.2008 § 14 Abs. 1 S. 2 Buchst. f;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer tariflichen Zulage für Samstagsarbeit.

Die Klägerin ist seit dem 15.11.2004 bei dem beklagten Verein als Hauswirtschafterin in einem Seniorenzentrum tätig. § 2 des Arbeitsvertrages, den die Parteien unter dem 23.11./03.12.2004 abschlossen, lautet:

"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des jeweils für die Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.V. anwendbaren Tarifvertrages mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."

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