Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16 vom 19.03.2019
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 625/17
ArbG Detmold, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 359/16
Kein Verfall des für die Elternzeit zu kürzenden Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3 BUrlGRechtfertigung der Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit in Relation zum Umfang der Arbeitspflicht im UrlaubsjahrZeitpunkt und Form der Ausübung des Kürzungsrechts des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG
BAG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 362/18
DRsp Nr. 2019/5058
Kein Verfall des für die Elternzeit zu kürzenden Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 3BUrlGRechtfertigung der Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit in Relation zum Umfang der Arbeitspflicht im UrlaubsjahrZeitpunkt und Form der Ausübung des Kürzungsrechts des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG
Orientierungssätze:1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die darin vorgesehene Kürzungsmöglichkeit des während der Elternzeit erworbenen Erholungsurlaubs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung (Rn. 19 ff.). Die Kürzung führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht (Rn. 24).2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen (Rn. 35).
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