LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.07.2019
4 Ta 78/19
Normen:
GKG § 63; GKG § 68; Streitwertkatalog Ziffer I Nr. 25.1; Streitwertkatalog Ziffer I Nr. 25.1.3;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 976/18

Kein Vergleichsmehrwert bei Verpflichtung zur Erteilung eines üblichen quailifizierten Zeugnisses

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 4 Ta 78/19

DRsp Nr. 2020/5941

Kein Vergleichsmehrwert bei Verpflichtung zur Erteilung eines üblichen quailifizierten Zeugnisses

Die im Vergleich übernommene Verpflichtung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Gesamtprädikat "gut" und den üblichen Schlussformulierungen zu erteilen, rechtfertigt keine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, der Kläger hätte befürchten müssen, ein nur durchschnittliches Arbeitszeugnis ohne die üblichen Schlussformulierungen zu erhalten.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 29.03.2019, Az.: 5 Ca 976/18, abgeändert.

Die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts von 2.546,92 € wird aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 63; GKG § 68; Streitwertkatalog Ziffer I Nr. 25.1; Streitwertkatalog Ziffer I Nr. 25.1.3;

Gründe:

I.

Der bei der Beklagten seit dem 22.11.2000 gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.546,92 € beschäftigte Kläger hat gegen die ihm mit Schreiben vom 11.12.2018 ausgesprochene ordentliche Arbeitgeberkündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Bamberg erhoben.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom 29.03.2019 beendet, hinsichtlich dessen konkreten Inhalts auf Bl. 37,38 d.A. verwiesen wird.