LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2020
26 Ta (Kost) 6078/20
Normen:
ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 7124/20

Kein vermögensrechtliches Verfahren bei Streit über Einrichtung und Besetzung der EinigungsstelleWertaddition nur bei mehreren Teilgegenständen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6078/20

DRsp Nr. 2021/1061

Kein vermögensrechtliches Verfahren bei Streit über Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle Wertaddition nur bei mehreren Teilgegenständen

1. Der Streit über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen. 2. Eine Wertaddition hat bei einem Streit über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Voraussetzung, dass es im konkreten Beschlussverfahren um zwei oder drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geht. Hierüber gibt der Antrag Auskunft, an dem aber nicht verhaftet werden darf. Vielmehr muss stets auch die Antragsbegründung zur Auslegung des Begehrens herangezogen werden. Fehlt es danach an entsprechenden Anhaltspunkten, gehen die Anträge evtl. über das Begehren hinaus (sog. überschießende Anträge). Allein aus einem Abweisungsantrag der beteiligten Arbeitgeberin kann dann nicht gefolgert werden, dass neben der Frage der nicht offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auch die Person der/s Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer im Streit waren (vgl. LAG Hamm 18. Februar 2020 - 7 Ta 477/19, Rn. 7, mit Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7).