Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.10.2016 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht des Klägers in Bezug auf die Austräger der Zeitschrift "V".
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