LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2019
L 15 U 305/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 108; SGB VII § 109; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 387/13

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Hilfeleistung durch ein beauftragtes Projektbüro beim Löschen eines Brandes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen L 15 U 305/15

DRsp Nr. 2019/11960

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Hilfeleistung durch ein beauftragtes Projektbüro beim Löschen eines Brandes

Der Inhaber eines selbstständigen Ingenieurbüros, das mit der Projektierung, Beratung, Konzeption und Entwicklung sowie Optimierung eines aufsteigenden Gleichstromvergasers mit vorgeschalteter Pyrolyse zur Vergasung von Holzhackschnitzeln beauftragt ist, steht bei einer Hilfeleistung beim Löschen des Brandes und der Entnahme von Holzschnitzeln aus dem Zuführtrichter der Förderschnecke, um eine weitere Brandgefahr zu bannen, nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.03.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 108; SGB VII § 109; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1 am 20.08.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.