LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2019
L 15 U 23/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 720
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 308/15

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Beritt zur Verbesserung der Rittigkeit eines Pferdes beim Fehlen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen L 15 U 23/18

DRsp Nr. 2020/8433

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Beritt zur Verbesserung der Rittigkeit eines Pferdes beim Fehlen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

Beim Beritt eines Pferdes liegt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor, wenn der Eigentümer den Verletzten um Unterstützung bei der Ausbildung des Pferdes gebeten hat, weil dieser über höhere reiterliche Sachkunde als er selbst verfügt und ihm im Hinblick hierauf auch die Art der Ausführung des Ritts überlassen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.