BVerfG - Beschluß vom 12.12.1990
1 BvR 633/89
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1991, 159
Vorinstanzen:
BAG, vom 07.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 263/87

Kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei abweichenden Regelungen in Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien

BVerfG, Beschluß vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 633/89

DRsp Nr. 2004/15554

Kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei abweichenden Regelungen in Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien

Abweichende Regelungen in Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien sind selbstverständliche Folge der Tarifautonomie und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt offensichtlich nicht vor. Das angegriffene Urteil beruht auf Tarifverträgen für den Öffentlichen Dienst. Für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft gelten andere Tarifverträge. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien sind selbstverständliche Folge der Tarifautonomie und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen, worauf die Verfassungsverletzung beruhen könnte, wie es § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG verlangen. In der am 4. Januar 1989 eingegangenen Beschwerdeschrift fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen unter II der angegriffenen Entscheidung. Das im Schriftsatz vom 16. Mai 1989 enthaltene Vorbringen wahrt nicht die Frist des § 93 Abs. Satz 1 , weil es sich insoweit nicht um eine bloße Ergänzung des bis dahin Vorgetragenen handelt (vgl. BVerfGE 18, [89]; st. Rspr.).