LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2023
12 Sa 513/22
Normen:
GG Art. 3; Verfassung von Berlin Art. 10; BBesG BE § 78a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4530/21

Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vollzug rechtlicher VorgabenGewährung der Hauptstadtzulage als Kann-Bestimmung in den Entgeltgruppen bis E 13Einschätzungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Gewährung der HauptstadtzulageVerfassungsrechtliche Prüfung der Nichtgewährung der Hauptstadtzulage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 513/22

DRsp Nr. 2023/7354

Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Vollzug rechtlicher Vorgaben Gewährung der Hauptstadtzulage als "Kann-Bestimmung" in den Entgeltgruppen bis E 13 Einschätzungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Gewährung der Hauptstadtzulage Verfassungsrechtliche Prüfung der Nichtgewährung der Hauptstadtzulage

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch von Beschäftigten des Landes Berlin, die nach den Entgeltgruppen EG 14 oder EG 15 vergütet werden, in die Gewährung der Hauptstadtzulage auf der Grundlage von § 74a Absatz 8 BBesG BE. Mit der Nichtberücksichtigung der bezeichneten Beschäftigten bei der Gewährung der Hauptstadtzulage hat das Land Berlin keine gestaltende Entscheidung getroffen, sondern - jedenfalls seinem Verständnis nach - eine durch § 74a Absatz 8 BBesG BE vorgegebene Beschränkung des Empfängerkreises der Hauptstadtzulage nachvollzogen. 2. § 74a Absatz 8 BBesG BE ermächtigt das Land Berlin als Arbeitgeber nicht dazu, Beschäftigte in den Entgeltgruppen EG 14 und EG 15 in die dort mit der Kann-Formulierung vorgegebene Entscheidung über die Gewährung der Hauptstadtzulage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen.