LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.08.2019
15 Sa 424/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 158; BGB § 160; BGB § 161; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4433/16

Kein Vorbeschäftigungs- bzw. Anschlussverbot bei zunächst unter aufschiebender Bedingung begonnenem befristeten ArbeitsverhältnisInhaltskontrolle aufschiebender Bedingungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 424/19

DRsp Nr. 2020/1550

Kein Vorbeschäftigungs- bzw. Anschlussverbot bei zunächst unter aufschiebender Bedingung begonnenem befristeten Arbeitsverhältnis Inhaltskontrolle aufschiebender Bedingungen

1. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist nicht verletzt, wenn der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages tätig wird, der Vertrag eine aufschiebende Bedingung vorsieht und der Bedingungseintritt vereinbarungsgemäß erst Wochen nach Aufnahme der Arbeit erfolgt. Ein daher schwebend unwirksamer Arbeitsvertrag ist kein "anderes Arbeitsverhältnis" iSv. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. 2. Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung hält jedenfalls dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand, wenn der Arbeitnemer auf den Eintritt der Bedingung maßgeblichen Einfluss hat.

Wird ein Arbeitnehmer noch vor einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung und damit während eines Schwebezustands tätig, wird er nicht auf der Grundlage eines zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG tätig. Sinn und Zweck des Vorbeschäftigungsverbots ist es, Kettenarbeitsverträgen entgegenzuwirken. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung handelt es sich aber um ein und dasselbe Arbeitsverhältnis, das von einem unsicheren Schwebezustand in den Status eines voll wirksamen Rechtsgeschäfts übergeht.