BFH - Urteil vom 14.09.2005
VI R 37/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 2, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2376/01

Keine Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung für Straßenbenutzungsgebühren und Beitrag für Schutzbrief

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 37/03

DRsp Nr. 2005/18934

Keine Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung für Straßenbenutzungsgebühren und Beitrag für Schutzbrief

»Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 2, 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als stellvertretender Geschäftsführer bei der X-Gesellschaft (Arbeitgeberin) angestellt. Für diese Tätigkeit stellte ihm die Arbeitgeberin einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten verwenden durfte. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung versteuerte der Kläger als zusätzlichen Arbeitslohn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der sog. 1 v.H.-Regelung.