FG Köln - Urteil vom 05.03.2004
15 K 6011/03
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 38a Abs. 2 ; EStG § 39b Abs. 3 S. 9 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ; EStG § 46 Abs. 4 S. 1 ;

Keine Abgeltungswirkung der einbehaltenen Lohnsteuer bei begünstigter Abfindungszahlung

FG Köln, Urteil vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 15 K 6011/03

DRsp Nr. 2004/9181

Keine Abgeltungswirkung der einbehaltenen Lohnsteuer bei begünstigter Abfindungszahlung

Dem vom Arbeitgeber zutreffend nach § 39b EStG vorgenommenen Lohnsteuerabzug kommt bei steuerbegünstigten Abfindungszahlungen aufgrund der Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer keine Abgeltungswirkung zu.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 38a Abs. 2 ; EStG § 39b Abs. 3 S. 9 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ; EStG § 46 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Der ledige Kläger war als Arbeitnehmer bei der C Aktiengesellschaft tätig. Mit dieser schloss der Kläger am 24. August 1999 "zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung" einen Aufhebungsvertrag, nach dem sein Arbeitsverhältnis am 31.12.1999 endete. Des weiteren wurde dem Kläger in diesem Vertrag "für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz " eine Abfindung in Höhe von 154.491,- DM brutto zugesagt. Auf dem Girokonto des Klägers ging daraufhin am 25. Januar 2000 ein Betrag von 143.840,77 DM ein.

Von der auf der Lohnsteuerkarte - die die Lohnsteuerklasse I aufweist - als "Abfindung" bezeichneten Zahlung hielt der Arbeitgeber auf den dort ausgewiesenen Betrag von 138.491,- DM 10.095,- DM als Lohnsteuer und 555,23 DM als Solidaritätszuschlag ein. Den Differenzbetrag zum o. g. Betrag von 154.491,- DM in Höhe von 16.000 DM ließ er unversteuert.