LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2023
3 Ta 141/23
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1129/21

Keine Änderung der Rechtswegzuständigkeit bei späterem Auswechseln der KlagebegründungUnbeachtlichkeit nachfolgender Änderung der Klagebegründung bei sic-non-FällenEventualantrag im Kündigungsrechtsstreit gegen mehrere KündigungenAuslegung der Klageanträge gegen fristlose und fristgerechte KündigungAusrichtung des Hilfsantrags am Hauptantrag im Kündigungsrechtsstreit bei Begründung des zuständigen Gerichts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 141/23

DRsp Nr. 2023/9237

Keine Änderung der Rechtswegzuständigkeit bei späterem Auswechseln der Klagebegründung Unbeachtlichkeit nachfolgender Änderung der Klagebegründung bei sic-non-Fällen Eventualantrag im Kündigungsrechtsstreit gegen mehrere Kündigungen Auslegung der Klageanträge gegen fristlose und fristgerechte Kündigung Ausrichtung des Hilfsantrags am Hauptantrag im Kündigungsrechtsstreit bei Begründung des zuständigen Gerichts

1. Liegt bei Rechtshängigkeit der Klage ein den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründender, sog. sic-non-Fall vor, führt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori ein späteres Auswechseln der Klagebegründung nicht mehr zum Wegfall der bei Klageerhebung begründeten Rechtswegzuständigkeit, soweit damit nicht auch eine Änderung des Streitgegenstands und mithin eine Klageänderung einhergeht oder schon die ursprüngliche Begründung des Rechtsweges über eine sic-non-Konstellation ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich gewesen sein sollte.