BVerfG - Beschluß vom 14.01.1960
2 BvR 243/60
Normen:
BVerfGG § 91a Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 104 ; MRK Art. 5 Abs. 3, Abs. 4 Art. 6 Abs. 1 ; StGB § 51 Abs. 1 ; StPO § 112 § 121 ;
Fundstellen:
BVerfGE 10, 271
AP Nr. 1 zu Art. 5 Menschenrechts-Konvention
DÖV 1963, 705
MDR 1960, 467
NJW 1960, 1243
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München III. LG München II - Beschluß vom 14.12.1959 - 11 KLs 32/59,
OLG München, vom 23.12.1959 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 1169/59

Keine allein auf die EMRK gestützte Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 14.01.1960 - Aktenzeichen 2 BvR 243/60

DRsp Nr. 1995/8842

Keine allein auf die EMRK gestützte Verfassungsbeschwerde

»1. Es ist grundsätzlich Sache der ordentlichen Gerichte, zu prüfen, ob die Dauer der Untersuchungshaft, die voraussichtlich auf die Strafe anzurechnen sein wird, zu der nach dem festgestellten Sachverhalt zu erwartenden Strafe im rechten Verhältnis steht.2. Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf die Menschenrechtskonvention gestützt werden.«

Normenkette:

BVerfGG § 91a Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 104 ; MRK Art. 5 Abs. 3, Abs. 4 Art. 6 Abs. 1 ; StGB § 51 Abs. 1 ; StPO § 112 § 121 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurede wegen zweier Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung durch Urteil des Landgerichts zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision, in der er das Urteil in formeller und sachlicher Hinsicht angegriffen hat, erstrebt er seinen Freispruch; Termin zur Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist auf den 19. Januar 1960 angesetzt.