Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2301) und um die Erstattung des Eigenanteils für Hörgeräte des Klägers in Höhe von 418 Euro.
Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Koch und arbeitete seit dem Abschluss seiner Lehre im Jahr 1961 in diesem Beruf. Von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 01.09.2018 war er Küchenchef in den Privathotels Dr. O.
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