LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2019
L 15 U 638/18
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 2301;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 592/17

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2301 - Lärmschwerhörigkeit - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen eines Kochs und Küchenchefs eines Hotels

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen L 15 U 638/18

DRsp Nr. 2020/2126

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2301 - Lärmschwerhörigkeit - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen eines Kochs und Küchenchefs eines Hotels

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 2301;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2301) und um die Erstattung des Eigenanteils für Hörgeräte des Klägers in Höhe von 418 Euro.

Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Koch und arbeitete seit dem Abschluss seiner Lehre im Jahr 1961 in diesem Beruf. Von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 01.09.2018 war er Küchenchef in den Privathotels Dr. O.