LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2019
L 17 U 72/18
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; BKVO Nr. 4103;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 169/16

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4103 - Asbeststaublungenerkrankung/Asbestose oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura - bei fehlendem Nachweis von Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen L 17 U 72/18

DRsp Nr. 2019/6899

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4103 - Asbeststaublungenerkrankung/Asbestose oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura - bei fehlendem Nachweis von Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; BKVO Nr. 4103;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung/Asbestose oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1939 geborene Kläger war von Mai 1956 bis Januar 1980 als Gießer und von Februar 1980 bis Oktober 2000 als Beizer beschäftigt. Im August 2014 wurde bei ihm eine Asbestose festgestellt.