LSG Hessen - Urteil vom 13.08.2019
L 3 U 152/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 11 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 32/14

Keine Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden eines Bankkaufmanns als weitere Unfallfolgen eines Raubüberfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei unfallfremden Ursachen

LSG Hessen, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen L 3 U 152/18

DRsp Nr. 2020/5801

Keine Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden eines Bankkaufmanns als weitere Unfallfolgen eines Raubüberfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei unfallfremden Ursachen

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2018 aufgehoben, soweit dieses über das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten im Senatstermin vom 13. August 2019 hinausgeht, und die Klage im Übrigen in vollem Umfang abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 11 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 1;

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Rente auf Dauer nach einem anerkannten Arbeitsunfall.