LSG Hessen - Urteil vom 13.08.2019
L 3 U 198/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 47/16

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zum Telefon im Hotelzimmer während einer Dienstreise zur Bestellung eines Taxis über die Rezeption

LSG Hessen, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen L 3 U 198/17

DRsp Nr. 2019/13828

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zum Telefon im Hotelzimmer während einer Dienstreise zur Bestellung eines Taxis über die Rezeption

Während einer Dienstreise steht der Weg einer Versicherten in ihrem Hotelzimmer zum Telefon mit dem Ziel, bei der Rezeption anzurufen, welche ein Taxi rufen und ihr Gepäck aus dem Zimmer abholen sollte, in keinem inneren Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Ereignisses vom 20. Juni 2015 als Arbeitsunfall.

Die 1953 geborene Klägerin, die an einer Polio-Erkrankung mit deutlich links betonten Ausfallerscheinungen leidet, nahm als Behindertenvertreterin auf Veranlassung ihres Arbeitgebers, der C., in der Zeit vom 17. bis 19. Juni 2015 an einer internationalen Konferenz zum barrierefreien Bauen in europäischen Städten in Lissabon teil.