LSG Hessen - Urteil vom 14.06.2019
L 9 U 208/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 10; SGB VII § 102; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 225
BB 2019, 1913
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 220/14

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Spaziergang in der Arbeitspause

LSG Hessen, Urteil vom 14.06.2019 - Aktenzeichen L 9 U 208/17

DRsp Nr. 2019/10635

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Spaziergang in der Arbeitspause

Ein Spaziergang in der Arbeitspause ist grundsätzlich dem privaten und damit unversicherten Lebensbereich zuzuordnen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 10; SGB VII § 102; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Der 1962 geborene Kläger war seit 1990 Fondsmanager bei der C. Investment GmbH, C Stadt. Er betreute (in nicht leitender Position) drei international anlegende Aktienfonds, einen seit 1992, einen anderen seit 1994 und einen dritten seit dem Jahr 2010. Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit von persönlich bedingten Arbeitsunterbrechungen/Pausen konnte er selbst bestimmen und innerhalb des Arbeitszeitrahmens von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr individuell gestalten, wobei die durchschnittliche Vertragsarbeitszeit 39 Stunden in der Woche betrug.