LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2020
2 Sa 209/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1412/19

Keine Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 ZPO bei Berechnung der Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGGAlleinige Berechnungspflicht des Rechtsanwalts bei BerufungsbegründungsfristÜbertragung von Fristen auf geschultes und verlässliches Personal nur bei einfachen und üblichen Fristen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 209/20

DRsp Nr. 2021/1437

Keine Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 ZPO bei Berechnung der Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG Alleinige Berechnungspflicht des Rechtsanwalts bei Berufungsbegründungsfrist Übertragung von Fristen auf geschultes und verlässliches Personal nur bei einfachen und üblichen Fristen

1. Bei der Berechnung der Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG findet § 222 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. 2. Die Feststellung und Berechnung prozessualer Fristen ist grundsätzlich Sache des mit der Prozessvertretung betrauten Rechtsanwalts. Nur wenn es sich um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommende Fristen (Routine-Fristen) handelt, kann er sich auf die Berechnung durch gut geschultes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen. 3. Die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist keine einfache und übliche. Es sind zwei aufeinanderfolgende Fristen zu berechnen, wobei für die Fünf-Monats-Frist ausnahmsweise § 222 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Die Berechnung einer solchen Frist darf der Rechtsanwalt nicht einer Angestellten überlassen.