ArbG Eberswalde, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 709/13
Keine Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei unverschuldetem Ausbleiben der RatenzahlungPrüfungspflicht des Gerichts bezüglich der Ratenzahlungsfähigkeit des ProzesskostenhilfeempfängersFristablauf im Überprüfungsverfahren bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit des Prozesskostenhilfeempfängers
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 26 Ta 2406/18
DRsp Nr. 2019/8006
Keine Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei unverschuldetem Ausbleiben der RatenzahlungPrüfungspflicht des Gerichts bezüglich der Ratenzahlungsfähigkeit des ProzesskostenhilfeempfängersFristablauf im Überprüfungsverfahren bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit des Prozesskostenhilfeempfängers
1. Die Prozesskostenhilfebewilligung darf nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Das Gericht ist nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses und auch nicht an die im Rahmen von Abänderungsverfahren gebunden.2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO aF hat vielmehr eine nochmalige Prüfung der Leistungsfähigkeit der Partei zu erfolgen. Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18, Rn. 2 - 5 mwN).
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