LAG Hamm - Urteil vom 20.09.2005
19 Sa 1014/05
Normen:
BGB § 362 § 366 § 387 § 389 § 393 § 394 Satz 1 § 611 ; ZPO § 850 Abs. 1 § 850a Nr. 1 § 850c ; EFZG § 3 ; 5. VermBG § 2 Abs. 7 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 1719/04 - 02.03.2005,

Keine Aufrechnung bei Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung - unzulässige Aufrechnung gegenüber Vergütungsanspruch für mehrere Monate - Festlegung des pfändbaren Nettobetrages durch Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 1014/05

DRsp Nr. 2006/2917

Keine Aufrechnung bei Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung - unzulässige Aufrechnung gegenüber Vergütungsanspruch für mehrere Monate - Festlegung des pfändbaren Nettobetrages durch Arbeitgeber

1. Hat der Arbeitnehmer einer neuen Entgeltregelung nicht zugestimmt, werden ihm aber gleichwohl statt der außertariflichen Zulage Prämien nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung gezahlt, scheidet eine automatische Verrechnung der vom Arbeitgeber gezahlten Prämien mit dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der übertariflichen Zulage aus, weil der Arbeitgeber eine andere Leistung als geschuldet erbracht hat. 2. Eine vom Arbeitgeber mit den Bruttorückzahlungsansprüchen gegen die Bruttorestzahlungsansprüche des Arbeitnehmers erklärte Aufrechnung ist zwar grundsätzlich möglich, weil der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bei einer Lohnüberzahlung ebenfalls auf den Bruttobetrag gerichtet ist; dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall die Aufrechnung nur insoweit zulässig ist, als ein nach §§ 850 ff. ZPO pfändbarer Nettobetrag verbleibt, da anderenfalls der Schutzzweck der §§ 850 ff. ZPO umgangen wird.