LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.06.2020
1 TaBV 33/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 78;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 11
BB 2020, 2035
EzA-SD 2021, 11
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 31/19

Keine ausschließliche Nutzung der deutschen Sprache in der Kommunikation mit dem Betriebsrat bei gewährleisteter ÜbersetzungKein Initiativrecht des Betriebrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur ausschließlichen Verwendung der deutschen Sprache im Betrieb

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 1 TaBV 33/19

DRsp Nr. 2020/11823

Keine ausschließliche Nutzung der deutschen Sprache in der Kommunikation mit dem Betriebsrat bei gewährleisteter Übersetzung Kein Initiativrecht des Betriebrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur ausschließlichen Verwendung der deutschen Sprache im Betrieb

1. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Vertreter des Arbeitgebers in Gesprächen mit ihm - dem Betriebsrat - in deutscher Sprache spricht und diese versteht, wenn gewährleistet ist, dass jeweils entsprechende Übersetzungen erfolgen. 2. Existieren keine arbeitgeberseitigen Vorgaben zur Verwendung einer Sprache, kann der Betriebsrat ein Begehren dahingehend, dass der Arbeitgeber bzw. sein Filialleiter mit Mitarbeitern immer in deutscher Sprache kommunizieren muss, auch nicht auf eine Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen. 3. Zur Auslegung entsprechender Unterlassungs- bzw. Handlungsansprüche.