BSG - Urteil vom 05.12.2017
B 12 KR 11/15 R
Normen:
AVG § 7 Abs. 2; SGB X § 31; SGB X § 32; SGB X § 39; SGB X § 40; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 335
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 38/13
SG Berlin, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 1375/09

Keine Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Volljuristen in der Funktion von Einzelentscheidern bei der Bearbeitung von Asylanträgen beim Bundesamt für Ausländer und Migration

BSG, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 11/15 R

DRsp Nr. 2018/3466

Keine Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Volljuristen in der Funktion von Einzelentscheidern bei der Bearbeitung von Asylanträgen beim Bundesamt für Ausländer und Migration

1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - ausgeführt hat, knüpft § 231 S. 1 SGB VI a.F. für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und fordert eine "Identität" der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. 2. § 231 S. 1 SGB VI a.F. ordnet die Fortwirkung einer vor dem 01.01.1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich "derselben" Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit an. 3. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich durch die Verwendung des Merkmals "derselben" die Notwendigkeit eines Vergleichs und als dessen Ergebnis einer Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.