Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.6.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin für ihre Beschäftigung als Sachbearbeiterin im Bereich Haftpflichtschaden bei der Beigeladenen zu 1), einem Versicherungsunternehmen, ab dem 1.6.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien hat.
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