LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2004
L 4 RA 63/03
Normen:
SGB I § 13 § 14 ; SGB IV § 7 Abs. 4 § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 2 Abs. 1 Nr. 9 § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1a, 4 § 231 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 ; SGB X § 27 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 373
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 97/01

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Beschäftigung mehrerer versicherungsfreier Arbeitnehmer - zulässige Rückwirkung bei gesetzlicher Klarstellung bisheriger Regelung - keine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis über Befreiungsregelung und Antragsfrist

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2004 - Aktenzeichen L 4 RA 63/03

DRsp Nr. 2005/18882

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Beschäftigung mehrerer versicherungsfreier Arbeitnehmer - zulässige Rückwirkung bei gesetzlicher Klarstellung bisheriger Regelung - keine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis über Befreiungsregelung und Antragsfrist

1. Die Beschäftigung von mehreren nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfreien Arbeitnehmer, deren Entgelt zusammengerechnet den Betrag von 630,- DM beziehungsweise ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, steht der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht gleich und lässt die Versicherungspflicht des Arbeitgebers damit nicht entfallen; nach dem klaren Wortlaut des § 2 SGB VI (a.F.) unterfallen Selbstständige, welche die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen, nur dann nicht der Versicherungspflicht, wenn sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der nach § 5 SGB VI nicht versicherungsfrei ist, dessen Beschäftigung also die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet.2. Die Änderung eines Gesetzestextes kann zulässigerweise insoweit "Rückwirkung" entfalten, als der Gesetzgeber durch eine Klarstellung (durch die eigene nachträgliche "Interpretation" einer selbst erlassenen Vorschrift) anordnen kann, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren.