BAG - Urteil vom 25.02.1988
8 AZR 596/85
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 ; BUrlG § 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 § 8 BUrlG
ARST 1988, 138
AiB 1989, 130
BAGE 57, 366
BB 1988, 2246
DB 1988, 1554
DRsp VI(604)175a-b
DRsp VI(604)39Nr. 8
DRsp VI(604)40Nr. 13
DÖD 1988, 264
EzA § 8 BUrlG Nr. 2
EzBAT § 47 BAT Urlaubsvergütung Nr. 6
MDR 1988, 889
NJW 1988, 2752
NJW 1988, 2757
NZA 1988, 607
SAE 1989, 157
StB 1988, 348
VR 1989, 69
ZIP 1988, 1074
ZTR 1988, 386
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - 9 (7) Sa 1028/84 - 22.08.85,
ArbG Ludwigshafen, vom 28.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 221/84

Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen urlaubszweckwidriger Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers während des gesetzlichen Mindesturlaubs (Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung]; Zulässigkeit einer für solche Fälle tarifvertraglich getroffenen Rückzahlungsregelung nur hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden (Tarif-] Urlaubs.

BAG, Urteil vom 25.02.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 596/85

DRsp Nr. 1996/16086

Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen urlaubszweckwidriger Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers während des gesetzlichen Mindesturlaubs (Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung]; Zulässigkeit einer für solche Fälle tarifvertraglich getroffenen Rückzahlungsregelung nur hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden (Tarif-] Urlaubs.

1. Handelt ein Arbeitnehmer der Pflicht nach § 8 BUrlG zuwider, während des gesetzlichen Mindesturlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten, begründet dies weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch entfällt damit der Anspruch auf Urlaubsvergütung (Aufgabe von BAG BAGE 25, 260 ff. = AP Nr. 1 zu § 8 BUrlG). 2. Durch tarifvertragliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden. 3. Die zeitliche Lage des Urlaubs hat grundsätzlich für das Bestehen eines solchen Rückzahlungsanspruchs keine Bedeutung.

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1 ; BUrlG § 8 ;

Tatbestand

Der Beklagte war seit 1. Mai 1969 bei dem Kläger als Hausmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.