LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2019
14 Ta 109/19
Normen:
ZPO § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 324/19

Keine Begründung der Befangenheit aus bloßem AkteninhaltMitwirkungsrecht des abgelehnten Richters bei offenkundiger Nichtbefangenheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 109/19

DRsp Nr. 2020/1799

Keine Begründung der Befangenheit aus bloßem Akteninhalt Mitwirkungsrecht des abgelehnten Richters bei offenkundiger Nichtbefangenheit

Wurde ein Befangenheitsgesuch ohne jede Begründung gestellt, kann dieses unter Beteiligung der abgelehnten Vorsitzenden durch die Kammer in der ursprünglichen Besetzung als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 14. Mai 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, von ihm eingereichte Streitverkündungsschriften dem „B“ ohne Nennung einer zustellungsfähigen Anschrift zuzustellen. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 18. April 2019 zurückgewiesen (Bl. 117 ff. d.A.). Der Kläger reichte daraufhin mit dem Eingangsdatum 14. Mai 2019 einen Schriftsatz ein (Bl. 164 d.A.), der mit „Rechtsbeschwerde, Beschwerde, Gehörsrüge und Antrag im Sinne von § 321 ZPO“ gegen die Beschlüsse vom 18. April 2019 - 14 Ta 109/19 und 14 Ta 112/19“ überschrieben ist.