Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 14. Mai 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, von ihm eingereichte Streitverkündungsschriften dem „B“ ohne Nennung einer zustellungsfähigen Anschrift zuzustellen. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 18. April 2019 zurückgewiesen (Bl. 117 ff. d.A.). Der Kläger reichte daraufhin mit dem Eingangsdatum 14. Mai 2019 einen Schriftsatz ein (Bl. 164 d.A.), der mit „Rechtsbeschwerde, Beschwerde, Gehörsrüge und Antrag im Sinne von § 321 ZPO“ gegen die Beschlüsse vom 18. April 2019 -
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