Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 12. März 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die unterbliebene Abtrennung und Bearbeitung eines Antrags nach § 485 ZPO durch das Arbeitsgericht. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 5. März 2019 als unzulässig verworfen (Bl. 54 ff. d.A.). Der Kläger reichte daraufhin mit dem Eingangsdatum 12. März 2019 einen Schriftsatz ein (Bl. 109 d.A.), der mit „Gehörsrüge und Antrag im Sinne von § gegen Beschlüsse vom 5. März 2019, und 5. März 2019, 14 Ta 65/19“ überschrieben ist. Der Kläger führt hier aus, warum er seine sofortige Beschwerde im Verfahren für gerechtfertigt hält. Der Schriftsatz endet mit dem Satz “A lehne ich als befangen ab“. Eine Begründung hierfür enthält der Schriftsatz nicht.
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