LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2019
14 Ta 65/19
Normen:
ZPO § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 638/19

Keine Begründung der Befangenheit aus bloßem AkteninhaltMitwirkungsrecht des abgelehnten Richters bei offenkundiger Nichtbefangenheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 65/19

DRsp Nr. 2020/1801

Keine Begründung der Befangenheit aus bloßem Akteninhalt Mitwirkungsrecht des abgelehnten Richters bei offenkundiger Nichtbefangenheit

Wurde ein Befangenheitsgesuch ohne jede Begründung gestellt, kann dieses unter Beteiligung der abgelehnten Vorsitzenden durch die Kammer in der ursprünglichen Besetzung als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 12. März 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Terminierung der Hauptsache durch das Arbeitsgericht. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 5. März 2019 als unzulässig verworfen (Bl. 17 ff. d.A.). Der Kläger reichte daraufhin mit dem Eingangsdatum 12. März 2019 einen Schriftsatz ein (Bl. 92 d.A.), der mit „Gehörsrüge und Antrag im Sinne von § 321 ZPO gegen Beschlüsse vom 5. März 2019, 14 Ta 63/19 und 5. März 2019, 14 Ta 65/19“ überschrieben ist. Der Kläger führt hier aus, warum er seine sofortige Beschwerde im Verfahren 14 Ta 63/19 für gerechtfertigt hält. Der Schriftsatz endet mit dem Satz “A lehne ich als befangen ab“. Eine Begründung hierfür enthält der Schriftsatz nicht.

II.

1.