LAG Hamm - Urteil vom 24.07.2019
5 Sa 676/19
Normen:
BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1602/18

Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger erkranktem ArbeitnehmerUnterschiedliche Belehrungspflichten über Verfall von Urlaub bei gesunden und kranken Arbeitnehmern kein Verstoß gegen GleichheitsgrundsatzBelehrungspflicht des Arbeitgebers über Verfall von Urlaub ab Wiedergenesung

LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 676/19

DRsp Nr. 2021/14432

Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger erkranktem Arbeitnehmer Unterschiedliche Belehrungspflichten über Verfall von Urlaub bei gesunden und kranken Arbeitnehmern kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz Belehrungspflicht des Arbeitgebers über Verfall von Urlaub ab Wiedergenesung

Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.04.2019 - 2 Ca 1602/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Urlaubsanspruchs der Klägerin aus dem Jahr 2017.