FG Münster - Urteil vom 16.06.2004
1 K 5893/02 E
Normen:
BergPG § 1 Abs. 1 ; BergPG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; BergPDV § 1 ; BergPDV § 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1576

Keine Bergmannsprämie bei Arbeitnehmerüberlassung

FG Münster, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 5893/02 E

DRsp Nr. 2004/12531

Keine Bergmannsprämie bei Arbeitnehmerüberlassung

1. Liegen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3 BergPG nicht vor, besteht kein Anspruch auf Bergmannsprämie. 2. Darin liegt auch im Falle der Arbeitnehmerüberlassung an Unternehmen des Bergbaus kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BergPG § 1 Abs. 1 ; BergPG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; BergPDV § 1 ; BergPDV § 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Bergmannsprämien zu Recht zurückgefordert worden sind.

Der Kläger (Kl.) war seit dem 01.12.1997 als Monteur bei der Firma C in F (C) angestellt. Die Arbeitgeberin zahlte ihm in den Streitjahren pro Untertageschicht eine Bergmannsprämie in Höhe von 10,00 DM aus. Insgesamt erhielt er im Bergmannsprämien in Höhe von

1997

1998

1999

150,00 DM

590,00 DM

890,00 DM

(76,69 Euro)

(301,66 Euro)

(455,05 Euro)