FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2001
1 K 2973/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 5 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Keine Berücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei den Kindeseinkünften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 2973/00

DRsp Nr. 2002/17153

Keine Berücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei den Kindeseinkünften

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-und Arbeitslosenversicherung) sind bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 5 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Einkommens der Tochter des Klägers.

Der Kläger hat die Tochter ..., geboren am 10. Mai 1979. B. hat eine Ausbildung als KPH-Schülerin vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 bei "Rotes Kreuz Schwesternschaft Oranien e. V." in ... absolviert. Ab Oktober 2001 bis voraussichtlich September 2003 befindet sie sich in Berufausbildung als Krankenpflegeschülerin im St. ...-Hospital in ... Mit Bescheid vom 27. April 2000 hat der Beklagte zunächst gegenüber dem Kläger die Festsetzung von Kindergeld ab Mai 2000 für ... aufgehoben. Am 16. Oktober 2000 ist die Festsetzung für Januar bis April 2000 aufgehoben worden, da ... nach den Feststellungen des Beklagten die Einkommensgrenze für das Kalenderjahr 2000 überschreite. Gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2000 hat der Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde.