LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2019
L 15 U 614/17
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; BKV § 3 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 441/16

Keine Berücksichtigung einer Arbeitgeberabfindung bei der Berechnung von Übergangsleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem fehlenden wesentlichen inneren Zusammenhang der Zahlung der Abfindung mit der berufskrankheits-bedingten TätigkeitsaufgabeZahlung der Abfindung nach einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2019 - Aktenzeichen L 15 U 614/17

DRsp Nr. 2020/7861

Keine Berücksichtigung einer Arbeitgeberabfindung bei der Berechnung von Übergangsleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem fehlenden wesentlichen inneren Zusammenhang der Zahlung der Abfindung mit der berufskrankheits-bedingten Tätigkeitsaufgabe Zahlung der Abfindung nach einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.2017 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 Übergangsleistungen ohne Berücksichtigung der Abfindung in Höhe von 25.000 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; BKV § 3 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung einer Arbeitgeberabfindung bei der Berechnung seiner Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKV).