ArbG Potsdam, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 300/14
Keine Berücksichtigung materieller Rechtsfragen im KostenfestsetzungsverfahrenWirksamkeit eines Anwaltsvertrages nicht vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6075/20
DRsp Nr. 2020/14102
Keine Berücksichtigung materieller Rechtsfragen im KostenfestsetzungsverfahrenWirksamkeit eines Anwaltsvertrages nicht vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen
1. In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN). Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134BGB, 45BRAO - können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen ist der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen.2. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie kann nicht ausnahmsweise der Einwand, der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen §§ 45BRAO, 134BGB nichtig, Berücksichtigung finden.Es handelt sich um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel besteht und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet ist (vgl. BGH 22. November 2006 - IV ZB 18/06, Rn. 12).
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