BAG - Urteil vom 28.05.2009
8 AZR 226/08
Normen:
ArbGG § 12a; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 611; ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 269;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133
ArbRB 2010, 139
DB 2009, 2379
NZA 2009, 1300
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1120/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1023/07

Voraussetzungen für die Erstattung von Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren; Darlegungslast des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 226/08

DRsp Nr. 2009/21552

Voraussetzungen für die Erstattung von Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren; Darlegungslast des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Die Erstattung von Detektivkosten im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sie als prozessuale (Vorbereitungs-) Kosten geltend gemacht werden. Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsverfahrens. 2. Um Detektivkosten ersetzt verlangen zu können, muss der Arbeitgeber vortragen, dass er vor Beauftragung der Detektei einen konkreten Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer hatte und haben durfte, der bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtung die Einschaltung eines Detektivs erforderlich erscheinen ließ.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2008 - 13 Sa 1120/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 12a; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 611; ZPO § 91; ZPO § 103; ZPO § 269;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Detektivkosten.