Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach einer Vergütungsüberzahlung für den Monat Mai 2017 neben der von der Beklagten bereits erstatteten Nettovergütung auch die Zahlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags i.H.v. 1.114,24 Euro verlangen kann.
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