LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2019
1 TaBV 11/18
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 2; BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 58/17

Keine Bestellungsbefugnis des Arbeitsgerichts bei Amtsniederlegung aller Wahlvorstandsmitglieder zur BetriebsratswahlUnbeachtlichkeit von Pflichtenverstößen des Wahlvorstands vor seiner kollektiven Amtsniederlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 1 TaBV 11/18

DRsp Nr. 2019/6648

Keine Bestellungsbefugnis des Arbeitsgerichts bei Amtsniederlegung aller Wahlvorstandsmitglieder zur Betriebsratswahl Unbeachtlichkeit von Pflichtenverstößen des Wahlvorstands vor seiner kollektiven Amtsniederlegung

Zuständigkeit zur Bestellung des Wahlvorstandes bei kollektiv gebündelter Amtsniederlegung der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder 1. Legen sämtliche in einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes ihr Amt nieder, besteht keine Bestellungsbefugnis des Arbeitsgerichts. § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG findet keine entsprechende Anwendung. Die Bestellungsbefugnis liegt (erneut) bei einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 , Abs. 3 BetrVG.2. Dies gilt auch dann, wenn der Wahlvorstand vor den kollektiv gebündelten Amtsniederlegungen gegen die Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen hat. Eine (entsprechende) Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG scheidet aus.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2018, Az.: 2 BV 58/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 2; BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 18 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4.