BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 15/17
Normen:
AGG § 12 Abs. 4; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 83
ArbRB 2018, 266
AuR 2018, 440
BB 2018, 1779
BB 2018, 2298
EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 23
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 1017
NZG 2018, 1078
ZIP 2018, 1562
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 3/16
ArbG Karlsruhe, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/13

Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Beschlussverfahren über Auskunftsanspruch des Betriebsrats über innerbetriebliches AuskunftsrechtVoraussetzungen des innerbetrieblichen Auskunftsanspruchs des BetriebsratsReichweite des Anspruchs auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers bei diskriminierenden Maßnahmen Dritter gegenüber den ArbeitnehmernDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im ArbeitsverhältnisKeine Drittbezogenheit von Überwachungspflichten zu Lasten des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 15/17

DRsp Nr. 2018/9284

Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Beschlussverfahren über Auskunftsanspruch des Betriebsrats über innerbetriebliches Auskunftsrecht Voraussetzungen des innerbetrieblichen Auskunftsanspruchs des Betriebsrats Reichweite des Anspruchs auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers bei diskriminierenden Maßnahmen Dritter gegenüber den Arbeitnehmern Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsverhältnis Keine Drittbezogenheit von Überwachungspflichten zu Lasten des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Die Beteiligung eines im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats an einem Beschlussverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsrat in diesem einen Auskunftsanspruch verfolgt, der ausschließlich das ihm zustehende innerbetriebliche Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gestützt wird. 2. Für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat darzulegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und das die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Das angerufene Gericht hat nicht "von Amts wegen" zu prüfen, welche Aufgabe des Betriebsrats aufgrund des vorgetragenen betrieblichen Sachverhalts in Betracht kommen könnte.