ArbG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 07.10.1998 - 6 Ca 1637/98,
LAG Brandenburg, vom 31.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 794/98
Keine bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin
BAG, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 492/99
DRsp Nr. 2002/14392
Keine bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin
»Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlass der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6GG.«Orientierungssätze:1. Nach § 616BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O ist einem Angestellten aus Anlass der Niederkunft seiner Ehefrau Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für einen Arbeitstag zu gewähren. Bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin besteht ein solcher Anspruch nicht. Die tarifliche Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1GG noch gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5GG. Der sachliche Grund für die Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf verheiratete Angestellte besteht darin, dass diese gemäß § 1353 Abs. 1BGB zum Beistand gegenüber ihren Ehefrauen verpflichtet sind. Eine solche Pflicht trifft unverheiratete Angestellte nicht.
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