GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; ZPO § 138; Dekret des Präsidenten der Republik Italien vom 05.01.1967 Nr. 18 (DPR) Art. 154; Dekret des Präsidenten der Republik Italien vom 05.01.1967 Nr. 18 (DPR) Art. 166;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 13
EzA GVG § 20 Nr. 14
NZA 2017, 1350
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 406/16
ArbG Dortmund, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4214/14
Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei hoheitlichem Handeln eines ausländischen Staates in DeutschlandVorrang der Staatenimmunität vor zivilprozessrechtlicher DarlegungslastStrenge Anforderungen an einen ImmunitätsverzichtEindeutigkeit der Feststellung eines konkludenten Immunitätsverzichts aus den Gesamtumständen
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 759/16
DRsp Nr. 2017/11431
Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei hoheitlichem Handeln eines ausländischen Staates in DeutschlandVorrang der Staatenimmunität vor zivilprozessrechtlicher DarlegungslastStrenge Anforderungen an einen ImmunitätsverzichtEindeutigkeit der Feststellung eines konkludenten Immunitätsverzichts aus den Gesamtumständen
Orientierungssätze:1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist - vorbehaltlich eines Immunitätsverzichts - ausgeschlossen für Klagen gegen einen ausländischen Staat oder seine Organe, in denen deren hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht. Das ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Fall, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten in funktionalem Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben stehen.
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