LAG Hamm - Urteil vom 29.09.2016
11 Sa 406/16
Normen:
GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4214/14

Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Klage eines Angestellten eines italienischen Konsulats wegen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 406/16

DRsp Nr. 2016/18980

Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Klage eines Angestellten eines italienischen Konsulats wegen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses

Ob die deutsche Gerichtsbarkeit für eine Klage eines Angestellten eines ausländischen Konsulats gegen den ausländischen Staat wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung, sondern nach dem Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben. Dementsprechend ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet für die Klage eines Angestellten mit hoheitlichen konsularischen Aufgaben wie Maßnahmen zur Rückführung italienischer Staatsangehöriger, Beglaubigungen und Legalisierungen etc.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund - 4 Ca 4214/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis entsprechend einem Schreiben der beklagten Partei vom 04.09.2014 zum 31.10.2014 beendet worden ist, sowie über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Der 1948 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.07.1982 für das italienische Konsulat in E tätig.

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