BAG - Urteil vom 14.03.2017
9 AZR 7/16
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 31.03.2012 (TVöD aF) § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 26 Nr. 8
BB 2017, 1205
EzA BUrlG § 3 Nr. 28
EzA-SD 2017, 15
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 15/15
ArbG Freiburg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 401/14

Keine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim UrlaubsanspruchTarifliche Gleichwertigkeitsklausel bezüglich des Jahresurlaubs bei Abweichung vom Normalfall der 5-Tage-Woche im TVöDAnteilige Urlaubsberechnung bei unterjährigem Wechsel des Arbeitszeitvolumens und bereits genommenem TeilurlaubUnbedenkliche Randunschärfen bei tariflichen Rundungsvorschriften bei der Urlaubsberechnung für Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 7/16

DRsp Nr. 2017/6070

Keine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Urlaubsanspruch Tarifliche Gleichwertigkeitsklausel bezüglich des Jahresurlaubs bei Abweichung vom Normalfall der 5-Tage-Woche im TVöD Anteilige Urlaubsberechnung bei unterjährigem Wechsel des Arbeitszeitvolumens und bereits genommenem Teilurlaub Unbedenkliche Randunschärfen bei tariflichen Rundungsvorschriften bei der Urlaubsberechnung für Teilzeitbeschäftigte

Orientierungssätze: 1. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF ordnet die Umrechnung von Urlaubsansprüchen für den Fall an, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung abweichend vom tariflich vorgesehenen Normalfall nicht in der Fünftagewoche leistet. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage sicherzustellen. 2. Der für die Berechnung maßgebliche Zeitpunkt ist der, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt.