LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.2015
11 Sa 15/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; TVöD § 26 Abs. 1 S. 4; TVöD § 26 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 401/14

Zeitanteilige Berechnung des tariflichen Urlaubsanspruchs einer teilzeitbeschäftigten Erzieherin öffentlichen DienstKlage auf Gutschrift weiterer Urlaubstage auf dem Urlaubskonto

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 15/15

DRsp Nr. 2016/4661

Zeitanteilige Berechnung des tariflichen Urlaubsanspruchs einer teilzeitbeschäftigten Erzieherin öffentlichen Dienst Klage auf Gutschrift weiterer Urlaubstage auf dem Urlaubskonto

1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche "entsprechend"; diese Regelung bezieht sich auch auf solche Urlaubsansprüche, die bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage im Verlauf eines Kalenderjahres bereits entstanden waren. 2. Da der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD nur davon spricht, dass bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage sich der Urlaubsanspruch "entsprechend" erhöht oder vermindert, ist lediglich ein Verhältnis zu bilden zwischen Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche und Urlaubstagen bei einer anderen Tage-Woche; wie dieses Verhältnis zu bilden ist, und wie insbesondere genommene Urlaubstage berücksichtigt werden müssen, sagt die Vorschrift nicht.