BAG - Urteil vom 29.06.2017
6 AZR 364/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV-L § 1 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TV-L § 34 Nr. 1
ArbRB 2017, 304
BAGE 159, 294
NZA 2017, 1278
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1468/15
ArbG Arnsberg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 336/15

Keine Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in Beschäftigungszeiten des Tarifvertrages der Länder bei reinen InlandssachverhaltenGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 364/16

DRsp Nr. 2017/11185

Keine Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in Beschäftigungszeiten des Tarifvertrages der Länder bei reinen Inlandssachverhalten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung

Bei reinen Inlandssachverhalten verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden. Orientierungssätze: 1. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie. 2. Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind. 3. Werden Deutsche ausschließlich im deutschen Inland beschäftigt, verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.